Die europäische Rahmenrichtlinie zu Industrieemissionen (IED) vom 24.10.2010 verlangt bei geplantem Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Bestandsanlage, die in der 4. BImSchV (Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen) mit einem „E“ gekennzeichnet ist, bei der Genehmigungsbeantragung die Erstellung eines Ausgangszustandsberichts (AZB). Dieser dokumentiert den Zustand des Grundwassers und des Bodens und dient der Beweissicherung und als Vergleichsmaßstab für die vorgeschriebene Rückführungspflicht bei Anlagenstilllegung. Als Leitfaden zur Erstellung eines AZBs dient der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Bodenschutz (LABO) erarbeitete Leitfaden vom 16.08.2018.
Bei jedem konkreten Auftrag prüfen wir dabei auch gerne für Sie die Befreiungsmöglichkeiten von der Erstellung eines AZBs bei AwSV-Anlagen und Abwasserbehandlungsanlagen, nach dem Erlass der Bezirksregierungen vom 25.03.2020. Erleichterungen gelten z.B., wenn Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln, Verwenden oder Befördern von wassergefährdenden Stoffen unter Einsatz von doppelwandigen Rohren, über flüssigkeitsundurchlässigen Flächen und mit ausreichend Rückhaltevolumen genutzt werden. Außerdem hinterfragen wir Ihre Möglichkeiten zum Wechsel auf ungefährliche Einsatzstoffe oder zur Reduzierung der Einsatz- und Lagermenge.
Unsere Leistungen:
- Darstellung der Anlage (Grundstück und Nutzung)
- Charakterisierung der geologischen und hydrogeologischen Standortverhältnisse
- Erfassung anlagenspezifischer Gefahrstoffe gemäß CLP-Verordnung (Lagerung und Einsatzbereiche)
- Prüfung der Stoffeigenschaften hinsichtlich Ihres Gefährdungspotentials für Grundwasser und Boden (stoffliche Relevanz) und Prüfung Einsatz Alternativstoffe
- Prüfung der in der Anlage vorhandenen Mengen an relevanten Stoffen (Mengenrelevanz) und Prüfung der Bedarfsrechnung
- Aufstellung der für den AZB relevanten gefährlichen Stoffe (rgS)
- Gefährdungsabschätzung hinsichtlich des faktischen Verschmutzungsrisikos durch anlagenspezifische Gefahrstoffe
- Einzelfallbetrachtung bei AwSV-Anlagen: Anlagenspezifische technische Ausführung wird beurteilt, um zu bewerten, ob Eintrag relevanter Stoffe faktisch möglich ist
Sollten die zuvor durchgeführten Schritte ergeben, dass die Notwendigkeit besteht, Untersuchungen von Wasser und/oder Boden für den AZB zu erstellen, erfolgt nach einer Vorabstimmung mit der Genehmigungsbehörde im Weiteren:
- Ausarbeiten einer Untersuchungsstrategie
- Dokumentation und Bewertung von vorhandenen Boden- und Grundwasseruntersuchungen und Feststellung, inwieweit neue Untersuchungen erforderlich sind
- Durchführung und Dokumentation der ggf. neu durchzuführenden Untersuchungen zum Ausgangszustand
- Darstellung Ausgangszustand
- Vorschlag für die gesetzlich vorgeschriebenen Überwachungen der rgS (Turnus, Umfang, Probenahmepunkte) (optional)